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# Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2015 – 3 Qs 109/15

## Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 21.09.2015, Az.: 6 Ds 555 Js 14052/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte.

## Gründe

**Rn. 1**

Die Beschwerde ist gem. § 304 Abs. 1 StPO statthaft und zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

**Rn. 2**

Dem Angeklagten ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Eine solche Pflichtverteidigerbeiordnung ist schon nicht gem. § 140 Abs. 1 Nr. 9 StPO bzw. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit geboten, denn der Zeuge und mögliche Geschädigte ... ist kein anwaltlich vertretener Nebenkläger, ihm ist auch nicht gem. § 397 a StPO Prozesskostenhilfe bewilligt noch ein Rechtsanwalt als Beistand beigeordnet worden.

**Rn. 3**

Bei dem Zeugen .... handelt es sich auch nicht um einen im Strafverfahren anwaltlich vertretenen Verletzten, welches ggf. unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit bzw. des fairen Verfahrens einen Beiordnung gem. § 140 Abs. 2 StPO rechtfertigen könnte. Der Rechtsanwalt des Zeugen ... hat sich in dem vorliegenden Strafverfahren lediglich zur Prüfung etwaiger zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche legitimiert (vgl. Bl. 158) und Akteneinsicht beantragt. Eine darüber hinaus gehende anwaltliche Vertretung des Zeugen ... in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten ist derzeit nicht feststellbar.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.

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Zitiervorschlag: Landgericht Braunschweig, Beschluss vom 21.10.2015 – 3 Qs 109/15

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 08.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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