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# Landgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 13.04.2023 – 10 O 333/22

ECLI:DE:LGBN:2023:0413.10O333.22.00

## Tenor

1.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 67.000,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2022 zu zahlen, dies Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz G63 AMG, Erstzulassung 00.00.0000, Fahrzeugident-Nr. (...).

2.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befinden.

3.

Die Beklagten werden verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR freizustellen.

4.

Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

**Rn. 2**

Der Streitwert wird auf 67.000,00 EUR festgesetzt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 13.04.2023 – 10 O 333/22, ECLI:DE:LGBN:2023:0413.10O333.22.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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