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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.11.2022 – 5 S 83/22

5. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2022:1114.5S83.22.00

## Tenor

wird die Berufung der Klägerin und des (sonstigen) Beteiligten gegen als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin und dem (sonstigen) Beteiligten als Gesamtschuldner auferlegt.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

## Gründe

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 1 ZPO.

Zur Begründung wird auf die Verfügung vom 17.10.2022 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Klägerin und des (sonstigen) Beteiligten rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

§ 78 ZPO sieht vor den Landgerichten den Anwaltszwang vor und verstößt damit offensichtlich nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.11.2022 – 5 S 83/22, ECLI:DE:LGBN:2022:1114.5S83.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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