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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 22.09.2022 – 4 OH 6/21

4. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2022:0922.4OH6.21.00

## Tenor

wird der Beweisbeschluss vom 10.01.2022 gemäß § 360 ZPO wie folgt ergänzt:

Es soll ein viszeralchirurgisches Zusatzgutachten eingeholt werden zum Vorliegen eines sog. Verwachsungsbauches der Antragstellerin, der Notwendigkeit einer weiteren Behandlung und der Möglichkeit einer vollständigen Ausheilung bzw. des Verbleibens eines Dauerschadens.

Dies durchEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.Zum Sachverständigen wird Prof. Dr. med. A, Kommissarischer Leiter der Klinik und Poliklinik für Allgemein-, Viszeral- und Tumorchirurgie, Uniklinik X, Y Straße 00, 00000 X bestellt.

Für den Sachverständigen ist ein Auslagenvorschuss in Höhe von 2.000,00 Euro innerhalb von zwei Wochen durch die Antragstellerin (B) einzuzahlen.

Sollten Einwände gegen die Person des Sachverständigen bestehen, mögen diese ebenfalls binnen zwei Wochen erhoben werden.

Der Beschluss hat keine Gründe

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 22.09.2022 – 4 OH 6/21, ECLI:DE:LGBN:2022:0922.4OH6.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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