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# Landgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 30.06.2022 – 15 O 93/22

15. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2022:0630.15O93.22.00

## Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 34.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %punkten über dem Basiszinssatz seit 30.03.2022 Zug um Zug gegen Rückgabe des Wohnmobils Typ C D ##, Fahrzeug-Ident-Nr. XX##XXXXX##X##### zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 30.03.2022 mit der Rücknahme des vorbezeichneten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.626,49 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 34.500,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Versäumnisurteil vom 30.06.2022 – 15 O 93/22, ECLI:DE:LGBN:2022:0630.15O93.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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