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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.01.2022 – 4 OH 6/21

4. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2022:0110.4OH6.21.00

## Tenor

beschlossen:

Im selbständigen Beweisverfahren wird gemäß §§ 485 ff ZPO die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet.

Es soll Beweis über folgende Fragen erhoben werden:

1. Welche Verletzungen hat die Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 erlitten? Welcher dieser Verletzungen sind bereits ausgeheilt und welche bestehen fort?

2. Welche weiteren medizinischen Behandlungen sind notwendig, um die bei der Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 entstandenen Gesundheitsschäden zu behandeln?

3. Welche weiteren Kosten sind mit diesen Behandlungsmaßnahmen der Beweisfrage Ziff.2 verbunden?

4. Werden die Verletzungen, welche die Antragstellerin infolge des Verkehrsunfalls vom 26.8.2016 erlitten hat, wieder vollständig ausheilen oder wird ein Dauerschaden zurückbleiben?

Falls ja: Welcher / welche Dauerschäden? Welchen gesundheitlichen Einschränkungen und/oder Risiken wird die Antragstellerin hierdurch ausgesetzt sein?

Mit dessen Erstattung wird beauftragt:

Prof. Dr. med. A, Xstraße 0 - 0, 00000 Z.

Der Sachverständige wird nur beauftragt, wenn die antragstellende Partei einen Auslagenvorschuss in Höhe von 3.000,00 Euro bei der Zahlstelle des Amtsgerichts Bonn einzahlt.

Hierfür wird eine Frist innerhalb von drei Wochen gesetzt.

Der Beschluss ist ohne Gründe.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.01.2022 – 4 OH 6/21, ECLI:DE:LGBN:2022:0110.4OH6.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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