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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 02.08.2021 – 7 O 85/20

7. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2021:0802.7O85.20.00

## Tenor

Auf die Beschwerde vom 00.00.2021 hin wird der Streitwertbeschluss vom 00.00.2021 wie folgt geändert:

Der endgültige Streitwert des Rechtsstreits wird gem. § 63 Abs. 2 GKG auf 6.227,91 EUR festgesetzt.

## Gründe

1. Das Gesetz sieht eine gestaffelte Festsetzung des Streitwertes nicht vor, da von Amtswegen nur der Streitwert für die Gerichtskosten zu bestimmen ist. Maßgeblich ist hierbei der Zeitpunkt der Entstehung der Gerichtskosten. Soweit sich die Terminsgebühr des Rechtsanwalts nach einem geringeren Wert zum Zeitpunkt des Termins richtet, ist eine Festsetzung von Amtswegen nicht zulässig. Es bedarf ein Verfahren nach § 33 RVG. Ein entsprechender Antrag wurde vorliegend nicht gestellt. Der Beschluss vom 00.00.2021 ist daher durch Festsetzung des Streitwertes auf 6.227,91 EUR umzuändern.

2. Der Gegenstandswert des Vergleichs war mangels Antrags nicht festzusetzen. Da dem Vergleich kein Mehrwert zukommt, war auch kein Mehrwert für den Vergleich festzusetzen, denn eine zusätzliche Gebühr fällt nicht an.

Bonn, 02.08.20217. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 02.08.2021 – 7 O 85/20, ECLI:DE:LGBN:2021:0802.7O85.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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