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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.02.2021 – 4 O 5/20

4. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBN:2021:0212.4O5.20.00

## Tenor

Es soll Beweis über folgende Behauptungen erhoben werden:Das streitgegenständliche Fahrzeug, U V, FIN $$#$$$#$$$$######, verfügt über eine Software, die erkennt, ob sich das Fahrzeug im Prüfzyklus befindet und spritzt nur dann ausreichend den zur Abgasreinigung benötigten Harnstoff AdBlue ein. Im Straßenverkehr außerhalb des Prüfzyklus wird weniger AdBlue verwendet. Die Emissionsvorgaben für die EG-Typengenehmigung werden infolgedessen aufgrund der abweichenden Steuerung nur im Prüfzyklus eingehalten. Im normalen Fahrbetrieb (wenn der streitgegenständliche Wagen sich nicht auf dem Prüfstand befindet) wird die Abgasreinigung derart zurückgefahren, dass es zu einem erhöhten Emissionsausstoß kommt, der die europäischen Grenzwerte überschreitet.

Die Beweiserhebung soll durch ein schriftliches Gutachten eines noch zu benennenden Sachverständigen erfolgen. Die Kammer wird den Sachverständigen von Amts wegen benennen und in diesem Zusammenhang auch mitteilen, in welcher Höhe der Kostenvorschuss durch die Klägerpartei einzuzahlen ist.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.02.2021 – 4 O 5/20, ECLI:DE:LGBN:2021:0212.4O5.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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