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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.10.2018 – 9 O 245/18

ECLI:DE:LGBN:2018:1010.9O245.18.00

## Tenor

erklärt sich das Landgericht Bonn für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Siegen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Landgericht Bonn ist örtlich unzuständig. Nach der Rechtsprechung zum sogenannten fliegenden Gerichtsstand ist vorliegend keine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bonn gemäß § 32 ZPO gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung wird Bezug genommen. Ein Gerichtsstand gemäß § 32 ZPO besteht vielmehr im Bezirk des Landgerichts Siegen, wo der Kläger seinen Wohnort hat und mithin der Erfolgsort i.S.v. § 32 ZPO im Hinblick auf ihre als verletzt gerügten Persönlichkeitsrechte liegt.

**Rn. 3**

Bonn, 10.10.2018

**Rn. 4**

9. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.10.2018 – 9 O 245/18, ECLI:DE:LGBN:2018:1010.9O245.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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