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# Landgericht Bonn, Urteil vom 23.02.2018 – 15 O 140/17

ECLI:DE:LGBN:2018:0223.15O140.17.00

## Tenor

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 12.10.2017 (Aktenzeichen: 15 O 140/17) wird als unzulässig verworfen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Tatbestand und Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Der Einspruch war zu verwerfen, da er nicht formgerecht erhoben worden ist. Nach Maßgabe von § 78 Abs. 1 ZPO wäre insoweit erforderlich gewesen, dass der Einspruch durch einen von der Beklagten beauftragten Rechtsanwalt erhoben wird. Dies ist indes nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte im Schreiben vom 7. November 2017 den Einspruch unmittelbar persönlich erhoben. Auch im Übrigen liegt ein formwirksamer Einspruch nicht vor.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Urteil vom 23.02.2018 – 15 O 140/17, ECLI:DE:LGBN:2018:0223.15O140.17.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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