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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.12.2017 – 12 O 16/16

ECLI:DE:LGBN:2017:1214.12O16.16.00

## Tenor

Die Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 03.04.2017 ist gegenstandslos.

**Rn. 1**

In erstinstanzlichen Verfahren betr. die Festsetzung von Zwangsgeldern gem. § 890 ZPO fällt keine wertabhängige Gerichtsgebühr an, sondern eine Festgebühr, so dass es dementsprechend auch an einer speziellen Vorschrift hinsichtlich des Streitwertes fehlt. Gem. § 33 Abs. 1 RVG war daher der Gegenstandswert durch Beschluss selbständig festzusetzen. Dieser Wert der anwaltlichen Tätigkeit bestimmt sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

**Rn. 2**

Dabei bemisst sich der Gegenstandswert nicht nach der Höhe des Zwangsgeldes, weil für dessen Bemessung neben dem Interesse des Gläubigers auch andere Umstände maßgebend sind, so z.B. die Hartnäckigkeit, mit der der Schuldner die Vornahme verweigert, sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Zudem fließt das beigetriebene Zwangsgeld nicht dem Gläubiger zu, sondern dem Staat.

**Rn. 3**

Der Gegenstandswert bemisst sich vielmehr nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung für den Gläubiger hat. Dieser entspricht dem Erfüllungsinteresse an der titulierten Verpflichtung selbst, weil es dem Gläubiger wirtschaftlich allein darum geht. Der Streitwert war mithin gleich dem Wert für das einstweilige Verfügungsverfahren festzusetzen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 24.03.2005 - 25 WF 45/05, juris).

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.12.2017 – 12 O 16/16, ECLI:DE:LGBN:2017:1214.12O16.16.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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