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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 26.09.2017 – 8 S 249/16

ECLI:DE:LGBN:2017:0926.8S249.16.00

## Tenor

Das gegen die Mitglieder der Kammer gerichtete Ablehnungsgesuch der Beklagten und Berufungsbeklagten vom 22.09.2017 wird als unzulässig verworfen.

## Gründe

**Rn. 2**

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten ist unzulässig.

**Rn. 3**

Das Prozesskostenhilfeverfahren ist abgeschlossen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 22.08.2017 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zum wiederholten Male abgelehnt. Zur Begründung wird auf den Beschluss Bezug genommen. Eine weitere Entscheidung durch die Kammer steht nicht mehr an, so dass das Ablehnungsgesuch ins Leere läuft.

**Rn. 4**

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass künftige Anträge, so sie sich ausschließlich auf bereits abgeschlossene Sachverhalte beziehen und kein neues Petitum enthalten, von der Kammer nicht mehr beschieden werden. Die Kammer sieht sich gehindert, weiterhin offensichtlich unzulässige oder unbegründete Anträge der Beklagten zu bearbeiten, die sie von der Bearbeitung der übrigen hier zur Entscheidung anstehenden Verfahren abhalten.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 26.09.2017 – 8 S 249/16, ECLI:DE:LGBN:2017:0926.8S249.16.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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