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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.06.2015 – 7 O 392/14

ECLI:DE:LGBN:2015:0612.7O392.14.00

## Tenor

wird der Antrag des Beklagten vom 10.06.2015 auf Zustellung einer Streitverkündungsschrift an Herrn L, den Vater des Klägers, zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Eine Streitverkündung gem. § 72 ZPO ist nur statthaft gegenüber an dem Prozess nicht beteiligten Dritten.

**Rn. 3**

Hier hat die Beklagtenseite eine Streitverkündung gegenüber dem Vater des Klägers ausgebracht.

**Rn. 4**

Gegenüber den Parteien und ihren gesetzlichen Vertretern ist eine Streitverkündung jedoch im Rechtssinne nicht möglich und daher unstatthaft.

**Rn. 5**

Fehlt es - wie vorliegend - an einer Streitverkündung im Rechtssinne, ist die unstatthafte Verkündung von dem erkennenden Gericht ohne Zustellung im Ausgangsverfahren von Amts wegen zurückzuweisen (BGH NJW 2006, 3214).

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.06.2015 – 7 O 392/14, ECLI:DE:LGBN:2015:0612.7O392.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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