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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 30.09.2014 – 35 T 205/14

ECLI:DE:LGBN:2014:0930.35T205.14.00

## Tenor

wird der Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 04.09.2014 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.08.2014 nicht abgeholfen.

Die Sache wird der zuständigen Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

## Gründe

**Rn. 2**

In diesem Beschwerdeverfahren kann nur eine Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG berücksichtigt werden. Dies hat sich auch durch die Änderung der Vorbemerkung 3.2.1 Ziffer 2 b) durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz nicht geändert.

**Rn. 3**

Die Vorbemerkung 3.2.1. Ziffer 2 b) bestimmt eindeutig, dass dieser Unterabschnitt nur anzuwenden ist auf Verfahren gegen die Endentscheidung in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

**Rn. 4**

Bei der Entscheidung des Bundesamts der Justiz handelt es sich aber nicht um eine Endentscheidung in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern um eine Entscheidung in einem Justizverwaltungsverfahren. Insoweit handelt es sich damit lediglich hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens um ein nach der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgestaltetes Verfahren, s. Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 06.02.2012, AZ: 2 Wx 250/11.

**Rn. 5**

Demnach liegen die Voraussetzungen für die Anwendung des Abschnitts 2 des Vergütungsverzeichnisses und des Ansatzes einer Gebühr nach Nr. 3200 VV RVG nicht vor.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 30.09.2014 – 35 T 205/14, ECLI:DE:LGBN:2014:0930.35T205.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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