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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 O 500/11

ECLI:DE:LGBN:2013:1210.1O500.11.00

## Tenor

Der Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 30.10.2013 wird abgeholfen.

In Abänderung des Beschlusses vom 23.10.2013 wird der Gegenstandswert für den Rechtsstreit auf 42.500 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Streitwertbeschwerde ist zulässig und begründet.

**Rn. 3**

Maßgeblich für den Gegenstandswert des Rechtsstreits ist der reine Darlehensbetrag i.H.v. 42.500 €. Die darauf anfallenden Zinsen bleiben nach § 4 Abs. 1, 2. HS ZPO unberücksichtigt, da sie als Nebenforderung geltend gemacht worden waren. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Zinsen hier betragsmäßig ausgerechnet waren. Zur Hauptforderung werden Zinsen erst dann, wenn sie beispielsweise unabhängig von einer bereits erledigten Hauptforderung eingeklagt werden (vgl. hierzu Zöller, Kommentar zur ZPO, § 4, Rn. 11).

**Rn. 4**

Dies ist hier nicht der Fall.

**Rn. 5**

Ohne Berücksichtigung bleiben schließlich auch die vorprozessualen Anwaltskosten (vgl. Zöller, a.a.O., § 4, Rn. 13).

**Rn. 6**

*weiterer Beschluss 1 O 500/11 vom 23.10.2013

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 10.12.2013 – 1 O 500/11, ECLI:DE:LGBN:2013:1210.1O500.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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