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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 29.08.2013 – 35 T 824/12

ECLI:DE:LGBN:2013:0829.35T824.12.00

## Tenor

Der Beschwerdeführerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 01.08.2012 getroffene Ordnungsgeldentscheidung einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

**Rn. 1**

I.

**Rn. 2**

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 2.500,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 01.03.2010 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.05.2012, zugestellt am 16.05.2012, angedroht.

**Rn. 3**

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 01.08.2012 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

**Rn. 4**

Gegen die ihr am 03.08.2012 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 24.08.2012 sofortige Beschwerde eingelegt.

**Rn. 5**

Mit der Beschwerdeführerin bekannt gemachter Entscheidung vom 06.09.2012 hat das Bundesamt für Justiz der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen.

**Rn. 6**

II.

**Rn. 7**

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte sofortige Beschwerde ist begründet. Zwar war das Rechtsmittel verfristet. Indes konnte der Beschwerdeführerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, da der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Gesellschaft krankheitsbedingt und damit ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde einzuhalten.

**Rn. 8**

Die angefochtene Ordnungsgeldentscheidung war aufzuheben, da eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 335 Abs. 3 S. 4 HGB nicht vorlag. Zwar hat die Beschwerdeführerin weder binnen der Jahresfrist noch in der ab dem laufenden Nachfrist von 6 Wochen den Jahresabschluss zum Stichtag 01.03.2010 offengelegt. Sie traf insoweit aber aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Geschäftsführung, die auch glaubhaft gemacht wurde, kein Verschulden.

**Rn. 9**

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 7 HGB).

**Rn. 10**

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

**Rn. 11**

Wert des Beschwerdegegenstandes: 2.500,00 EUR.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 29.08.2013 – 35 T 824/12, ECLI:DE:LGBN:2013:0829.35T824.12.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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