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# Landgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 24.04.2012 – 18 O 401/11

ECLI:DE:LGBN:2012:0424.18O401.11.00

## Tenor

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin € 4.925,17 nebst Zinsen in Höhe von 13,25% ab dem 1.7.2011 sowie eine weitere Nebenforderung in Höhe von € 459,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.9.2011 zu zahlen.

2.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin zu 61% und die Beklagte zu 1) zu 39%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) tragen die Klägerin zu 11% und die Beklagte zu 1) zu 89%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt die Klägerin.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 20.4.2012 die Klage gegen die Beklagte zu 1) in Höhe von € 1.032,17 und die Klage gegen den Beklagten zu 2) in voller Höhe zurückgenommen hat, beruht die Entscheidung über die Kosten auf §§ 269 Abs. 3 Satz 2, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

**Rn. 3**

Streitwert: bis 20.4.2012 € 5.957,34

**Rn. 4**

für danach € 4.925,17

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Anerkenntnisurteil vom 24.04.2012 – 18 O 401/11, ECLI:DE:LGBN:2012:0424.18O401.11.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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