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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.11.2010 – 8 T 191/10

ECLI:DE:LGBN:2010:1112.8T191.10.00

## Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 04.11.2010 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts C vom ##.10.2## – ### C ###/## - in Form des Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20##, wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

## Gründe

**Rn. 2**

Die nach § 68 GKG zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Amtsgerichts, ist nicht zu beanstanden.

**Rn. 3**

Der Regelstreitwert für ehrverletzende Äußerungen liegt bei einem Hauptsacheverfahren bei 4.000,00 € und ist für ein einstweilige Verfügungsverfahren um 1/2 bis 2/3 herabzusetzen. Auch wenn die Ehrverletzung gegenüber einem Organ der Rechtspflege erfolgte, ist andererseits zu berücksichtigen, dass die Äußerung nicht nach außen gelangte und sie in einem Nebensatz als Vermutung erfolgte. Bei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände besteht kein Anlass den Streitwert abweichend vom Regelstreitwert zu beurteilen.

**Rn. 4**

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts T im Nichtabhilfebeschlusses vom ##.11.20## verwiesen.

**Rn. 5**

Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 12.11.2010 – 8 T 191/10, ECLI:DE:LGBN:2010:1112.8T191.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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