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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 11.10.2010 – 5 T 96/10

ECLI:DE:LGBN:2010:1011.5T96.10.00

## Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 17. Juli 2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts vom 6. Juli 2010 aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

**Rn. 3**

Die Beschwerde ist nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG statthaft. Durch den Beschluss vom 6. Juli 2010 hat das Amtsgericht die Zustellung der Klage implizit von der Zahlung des aus dem festgesetzten Streitwert berechneten Gerichtskostenvorschuss abhängig gemacht. Dieses Verständnis wird durch Ausführungen in der Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts bestätigt.

**Rn. 4**

Eine Abhängigkeit der Klagezustellung von der Zahlung eines Vorschusses nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GKG besteht nicht, denn bei den Einwendungen gegen die Durchsetzung der beim Bundesfinanzhof entstandenen Gerichtskostenforderung handelt nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG. Ob das Amtsgericht gleichwohl, wie der Beschwerdeführer meint, nach Art. 19 Abs. 4 Satz 2 GG zuständig ist oder ob für eine solche Ersatzzuständigkeit etwa im Hinblick auf § 8 JBeitrO i. V. m. § 66 GKG kein Raum bleibt, ist für die Frage der Vorschusspflicht ohne Bedeutung.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 11.10.2010 – 5 T 96/10, ECLI:DE:LGBN:2010:1011.5T96.10.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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