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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 23.10.2008 – 32 T 126/08

ECLI:DE:LGBN:2008:1023.32T126.08.00

## Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 27.08.2008 wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

Zur Begründung wird Bezug genommen auf die bereits übermittelte Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 03.09.2008. Die Stellungnahme vom 20.10.2008 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Das Ordnungsgeld darf nach seinem Sinn und Zweck auch gerade dann festgesetzt werden, wenn die Veröffentlichung verspätet erfolgt ist, da es u.a. dazu anhalten soll, im Folgezeitraum der gesetzlichen Verpflichtung rechtzeitig nachzukommen.

**Rn. 3**

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB).

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 23.10.2008 – 32 T 126/08, ECLI:DE:LGBN:2008:1023.32T126.08.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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