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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.05.2008 – 11 T 12/07

ECLI:DE:LGBN:2008:0506.11T12.07.00

## Tenor

Auf die sofortige Beschwerde wird die Ordnungsgeldentscheidung der Beschwerdegegnerin vom 21.08.2007 einschließlich der Festsetzung von Zustellungskosten aufgehoben.

## Gründe

**Rn. 2**

I.

**Rn. 3**

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 1.000 € wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgelds mit Verfügung vom 11.06.2007, zugestellt am 13.06.2007 angedroht. Durch die angefochtene Entscheidung hat das Bundesamt für Justiz das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

**Rn. 4**

Gegen die ihr am 28.08.2007 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 10.09.2007 sofortige Beschwerde eingelegt.

**Rn. 5**

II.

**Rn. 6**

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 2 HGB statthafte und auch im übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

**Rn. 7**

Die Beschwerdeführerin hat die Frist zur Einreichung des Jahresabschlusses 2006 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers nach § 335 Abs. 3 S. 1 HGB nicht versäumt. Sie hat die Unterlagen am 18.06.2007 bei dem Elektronischen Bundesanzeiger eingereicht. Zwar ist der Auftrag am 06.08.2007 storniert worden, weil zwei der übermittelten Dateien nicht eingebettete Grafiken enthielten, weshalb die Unterlagen nicht verarbeitbar waren. Die Einreichung verarbeitungsfähiger Unterlagen ist dem Pflichtenkreis der Beschwerdeführerin zuzuordnen. Es ist jedoch nicht von einer Nicht- sondern von einer Schlechterfüllung der Einreichungspflicht auszugehen. Diese Bewertung des Vorgangs erscheint angesichts der erstmaligen Anwendung des § 335 HGB in der Neufassung durch das EHUG angemessen. Das gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, da die Beschwerdeführerin die Beanstandung durch den Elektronischen Bundesanzeiger kurzfristig behoben und verarbeitungsgeeignete Unterlagen eingereicht hat. Ob diese Wertung auf zukünftig einzureichende Jahresabschlussunterlagen übertragen werden kann, bedarf keiner Entscheidung.

**Rn. 8**

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 335 Abs. 5 S. 5 HGB). Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Bescheid durch die Einreichung nicht vollständig verarbeitbarer Unterlagen bei dem Elektronischen Bundesanzeiger veranlasst.

**Rn. 9**

Wert des Beschwerdegegenstands: 1.000 €

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 06.05.2008 – 11 T 12/07, ECLI:DE:LGBN:2008:0506.11T12.07.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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