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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.02.2006 – 5 S 269/05

ECLI:DE:LGBN:2006:0214.5S269.05.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.10.2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Euskirchen - 13 C 217/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 947, -- €.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Berufung ist unbegründet.

**Rn. 3**

Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 10.01.2006 Bezug genommen, an welchem die Kammer auch nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung festhält und zu dem eine Stellungnahme nicht abgegeben worden ist.

**Rn. 4**

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 5**

Unter Beachtung des Hinweisbeschlusses vom 10.01.2005

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.02.2006 – 5 S 269/05, ECLI:DE:LGBN:2006:0214.5S269.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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