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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 07.07.2005 – 11 O 102/05

ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00

## Tenor

Den Antragsgegnern wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen oder sonst werblich mit dem folgenden Text zu werben:

„Brustkrebs

- ein lösbares Problem

auch ohne

Chemo- und Strahlentherapie“

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Antragsgegnern je zu ½ auferlegt.

Streitwert: 10.000 €

## Gründe

**Rn. 2**

Die einstweilige Verfügung ist in Kenntnis der Schutzschrift vom 06.07.2005 ergangen. Die Werbeaussage ist dahin zu verstehen, dass Brustkrebs ein in allen Fällen lösbares Problem auch ohne Chemo- und Strahlentherapie sei.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 07.07.2005 – 11 O 102/05, ECLI:DE:LGBN:2005:0707.11O102.05.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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