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# Landgericht Bonn, Beschluss vom 26.01.1993 – 8 S 243/92

ECLI:DE:LGBN:1993:0126.8S243.92.00

## Tenor

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 08.09.1992 wird auf Kosten des Beklagten als unbegründet zurückgewiesen.

**Rn. 1**

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird im wesentlichen abgesehen, weil die Kammer - wie sie in der Berufungsverhandlung im einzelnen dargelegt hat - der angefochtenen Entscheidung uneingeschränkt folgt ( § 543 Abs. ZPO) .

**Rn. 2**

Auch die Ausführungen des Berufungsklägers in der Berufungsinstanz geben keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 4**

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 2.474,40 DM

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Zitiervorschlag: Landgericht Bonn, Beschluss vom 26.01.1993 – 8 S 243/92, ECLI:DE:LGBN:1993:0126.8S243.92.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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