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# Landgericht Bochum, Beschluss vom 29.03.2021 – 7 T 334/20

7. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBO:2021:0329.7T334.20.00

## Tenor

Die gegen den Beschluss der Kammer vom 11.02.2021 erhobene Rüge der Schuldnerin vom 08.03.2021 wird zurückgewiesen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

## Gründe

Die Anhörungsrüge ist zulässig, insbesondere rechtzeitig beim Landgericht eingegangen.

Sie ist aber in der Sache unbegründet.

Nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist ein Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dies ist nicht der Fall.

Die Schuldnerin hatte im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kammer hat den Vortrag der Schuldnerin zur Kenntnis genommen, geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Dass sich die Kammer den Argumenten der Schuldnerin nicht angeschlossen hat und diese inhaltlich anderer Auffassung ist, begründet keine Gehörsverletzung. Die Anhörungsrüge dient nicht der Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Entscheidung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Beschluss vom 29.03.2021 – 7 T 334/20, ECLI:DE:LGBO:2021:0329.7T334.20.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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