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# Landgericht Bochum, Beschluss vom 16.11.2018 – I-1 O 120/18

ECLI:DE:LGBO:2018:1116.I1O120.18.00

## Tenor

Gemäß § 320 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 30.08.2018 wegen einer Auslassung dahingehend berichtigt, dass auf Seite 3 die von der Beklagten gestellten Anträge wie folgt ergänzt werden:

Hilfsweise, für den Fall der Wirksamkeit des Widerrufs, beantragt die Beklagte,

1.) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte Wertersatz in Höhe der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Fahrzeugs N, Fahrzeugidentifizierungsnummer ###, zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kläger und dem Verkehrswert des vorbezeichneten Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Herausgabe an die Beklagte im Rahmen der Rückabwicklung (Wertverlust) zu zahlen.

2.) festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, an die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des streitgegenständlichen Darlehens zur Konto-Nr. ### durch Rückgabe des N, Fahrzeugidentifizierungsnummer ###, Nutzungsersatz in Höhe von 3,41 % p.a. auf den monatlichen jeweils noch offenen Darlehenssaldo zu zahlen.

Auf Seite 3 wird unmittelbar danach weiter ergänzt:

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

**Rn. 1**

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Beschluss vom 16.11.2018 – I-1 O 120/18, ECLI:DE:LGBO:2018:1116.I1O120.18.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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