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# Landgericht Bochum, Beschluss vom 02.02.2018 – 8 KLs 46 Js 244/15 - 24/17

ECLI:DE:LGBO:2018:0202.8KLS46JS244.15.24.00

## Tenor

wird der Verurteilten Rechtsanwalt Q A als Pflichtverteidiger beigeordnet, soweit es die laufenden Verfahren auf Gewährung von Strafaufschub und auf Übertragung der Vollstreckung der Strafe aus dem Urteil der Kammer vom 10.07.2017 auf die Französische Republik betrifft.

## Gründe

**Rn. 3**

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist erforderlich, weil nicht gewährleistet ist, dass die Verurteilte, die mit den gesetzlichen Regelungen über einen Strafaufschub sowie über die Vollstreckung eines deutschen Strafurteils im Ausland kaum vertraut sein wird, ihre Rechte trotz Schwangerschaftskomplikationen und sprachlicher Defizite auch ohne anwaltliche Hilfe sachgemäß wahrnehmen kann. Bei dieser Sachlage ist eine Pflichtverteidigerbestellung im Vollstreckungsverfahren zulässig und geboten, § 140 Abs. 2 StPO analog (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 140 Rn. 33). Jedoch war die Beiordnung auf den gegenwärtigen Vollstreckungsabschnitt zu beschränken (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 140 Rn. 33a).

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Beschluss vom 02.02.2018 – 8 KLs 46 Js 244/15 - 24/17, ECLI:DE:LGBO:2018:0202.8KLS46JS244.15.24.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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