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# Landgericht Bochum, Urteil vom 01.02.2017 – I-15 O 127/14

ECLI:DE:LGBO:2017:0201.I15O127.14.00

## Tenor

Das Versäumnisurteil vom 10.12.2014, Aktenzeichen: I-15 O 127/14 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten ihrer Säumnis im Termin vom 10.12.2014 trägt die Beklagte.

Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

**Rn. 1**

Rechtsbehelfsbelehrung:

**Rn. 2**

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum, Westring 8, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Urteil vom 01.02.2017 – I-15 O 127/14, ECLI:DE:LGBO:2017:0201.I15O127.14.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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