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# Landgericht Bochum, Beschluss vom 16.09.2013 – I-5 O 89/13

ECLI:DE:LGBO:2013:0916.I5O89.13.00

## Tenor

Das Landgericht Bochum erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung

an das Landgericht Hannover.

## Gründe

**Rn. 2**

Schwerpunkt des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses ist der Aufbau und die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website (des Online-Shops) der Beklagten, so dass insgesamt ein Werkvertrag gem. §§ 631 ff BGB anzunehmen sein dürfte (so auch BGH NJW 2010, 1449,1451). Erfüllungsort ist demnach der Wohnort des Klägers, der dort seine Programmiertätigkeit ausführt, nicht etwa der Ort, an dem sich der Server befindet, auf dem die Website gespeichert wird. Der Wohnort des Klägers befand sich zum damaligen Zeitpunkt, ebenso wie der Sitz der Beklagten, in Hannover.

**Rn. 3**

Auf den Standort des Servers kommt es nach OLG Bamberg, Urteil v. 18.08.2010, 8 U 51/10 nur an, soweit Gegenstand des Rechtsstreits eine Rückabwicklung des Vertrages ist, als Austauschort, an dem sich die zurückzugewährende Sache befindet. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Beschluss vom 16.09.2013 – I-5 O 89/13, ECLI:DE:LGBO:2013:0916.I5O89.13.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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