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# Landgericht Bochum, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.08.2012 – I-2 O 540/11

ECLI:DE:LGBO:2012:0820.I2O540.11.00

## Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.12.2009 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schäden sowie zukünftigen immateriellen Schäden – letztere jedoch nur, soweit diese zur Zeit nicht vorhersehbar sind – aus Anlass der am 04.12.2009 in X begangenen Körperverletzung zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 44 % und der Kläger 56 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

## Gründe

**Rn. 2**

Die Entscheidung zur Hauptsache ergibt sich aus dem erklärten Teilanerkenntnis des Beklagten.

**Rn. 3**

Die Kostenentscheidung folgt bezüglich der getroffenen Hauptsacheentscheidung aus § 91 ZPO; im Übrigen ergibt sie sich aus § 269 Abs. 3 S. 2, Abs. 4 ZPO, nachdem der Kläger die weitergehende Klage vollumfänglich zurückgenommen hat, und ein Grund, die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit dem Beklagten aufzuerlegen, nicht vorlag.

**Rn. 4**

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 bzw. § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

**Rn. 5**

Dr. Fülber

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 20.08.2012 – I-2 O 540/11, ECLI:DE:LGBO:2012:0820.I2O540.11.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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