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# Landgericht Bochum, Beschluss vom 04.09.2003 – 2 O 197/03

ECLI:DE:LGBO:2003:0904.2O197.03.00

## Tenor

Der sofortigen Beschwerde vom 02.04.2003 gegen den Beschluss vom 28.02.2003 wird nicht abgeholfen.

Die Beschwerde wird dem Oberlandesgericht Hamm vorgelegt.

**Rn. 1**

Die beabsichtigte Feststellungsklage bietet aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine Klage des widersprechenden Schuldners auf negative Feststellung der von dem Gläubiger beanspruchten Forderung besteht regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin gilt auch nicht etwa ausnahmsweise etwas anderes dann, wenn sich der Widerspruch nicht gegen den Grund und/oder die Höhe richtet, sondern allein gegen die in der Forderungsanmeldung enthaltene Behauptung des Gläubigers, die Forderung sei durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung begründet. Denn auch dann findet (allein) die positive Feststellungsklage des Gläubigers gemäß § 184 InsO statt (vgl. Stephan, in MünchKomm.InsO § 302 Rdnr. 19 – 22).

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Beschluss vom 04.09.2003 – 2 O 197/03, ECLI:DE:LGBO:2003:0904.2O197.03.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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