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# Landgericht Bochum, Urteil vom 08.05.2001 – 11 S 516/00

ECLI:DE:LGBO:2001:0508.11S516.00.00

## Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

## Entscheidungsgründe

**Rn. 2**

Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das am 05.09.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum ist unbegründet.

**Rn. 3**

Der Klägerin steht gegen die Beklagte wegen der Unmöglichkeit der Herausgabe der gelieferten sogenannten Lizenzen kein Schadensersatzanspruch zu.

**Rn. 4**

Mit dem Amtsgericht geht auch die Kammer davon aus, dass der Klägerin aufgrund der Unmöglichkeit der Rückgabe der sogenannten Lizenzen kein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden ist. Wie in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nach Vorlage einer gelieferten sogenannten Lizenz durch die Streitverkündete unstreitig geworden ist, hat die Klägerin der Beklagten lediglich ein Handbuch mit sogenanntem Echtheitszertifikat geliefert. Bei diesem Handbuch handelt es sich jedoch nicht um die von der Beklagten bestellte Lizenz. Diese Lizenz wird vielmehr durch den Lizenzvertrag (EULA) verkörpert. Von der Streitverkündeten wurde seinerzeit die sogenannte OEM Software "N" vertrieben in Form eines Handbuchs mit integriertem Echtheitszertifikat, einer Registrierungskarte, dem Lizenzvertrag, Bootdisketten und den Datenträgern. Unabhängig von der Frage, ob die Streitverkündete aufgrund des ihr zustehenden Markenrechts hiervon abweichende Vertriebsformen ihres Softwareproduktes unterbinden kann, war für die Beklagte als Weiterverkäuferin das bloße Handbuch, das nicht mehr als eine Bedienungsanleitung darstellt, nicht als Lizenz weitervertreibbar, da ihre Kunden berechtigtermaßen eine von der Streitverkündeten autorisierte Lizenz erwarteten. Die von der Klägerin an die Beklagte gelieferten Handbücher verkörperten daher keinesfalls einen Wert in Höhe des zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreises, den die Klägerin vorliegend als Schaden geltend macht. Der Wert dieses bloßen Handbuchs geht vielmehr gegen Null.

**Rn. 5**

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bochum, Urteil vom 08.05.2001 – 11 S 516/00, ECLI:DE:LGBO:2001:0508.11S516.00.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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