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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 05.01.2024 – 18 O 18/22

18. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBI:2024:0105.18O18.22.00

In dem Rechtsstreit

gegen

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des am 08.12.2023 verkündeten Urteils auf Seite 4 wie folgt berichtigt:

" Die Beklagte hat den Eintritt ihrer Leistungspflicht zum 01.11.2009 anerkannt und durch Mitteilung vom 20.05.2010 abgerechnet."

statt

"Die Beklagte hat den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit zum 01.11.2009 anerkannt durch Mitteilung vom 20.05.2010."

Der weitergehende Antrag auf Berichtigung wird zurückgewiesen, da eine Unrichtigkeit des Tatbestandes nicht vorliegt.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 05.01.2024 – 18 O 18/22, ECLI:DE:LGBI:2024:0105.18O18.22.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2024-01-05/18-o-18-22

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