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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2022 – 10 KLs 26/21

X. große Strafkammer  
ECLI:DE:LGBI:2022:0615.10KLS26.21.00

## Tenor

Die Revision der Angeklagten wird auf ihre Kosten verworfen.

## Gründe

Die Revision der Angeklagten ist gemäß § 346 StPO zu verwerfen gewesen.

Denn das Rechtsmittel ist bis zum Ablauf der nach den §§ 341, 43 StPO sich bestimmenden Frist weder zu Protokoll der Geschäftsstelle noch in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift angebracht worden. Das angefochtene Urteil der Kammer vom 17.05.2022 ist in Anwesenheit der Beschwerdeführerin verkündet worden. Der, den zwingenden gesetzlichen Anforderungen des § 32d Abs. 1 StPO genügende Revisionsschriftsatz vom 23.05.2022 ist jedoch erst 04.06.2022, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von einer Woche ab Urteilsverkündung, bei Gericht eingegangen. Das Rechtsmittel ist daher durch Fristablauf unzulässig geworden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 15.06.2022 – 10 KLs 26/21, ECLI:DE:LGBI:2022:0615.10KLS26.21.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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