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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 O 159/19

8. Zivilkammer  
ECLI:DE:LGBI:2020:1209.1O159.19.00

## Tenor

wird das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits./. u.a. (Landgericht Braunschweig; Aktenzeichen 22 O 2622/19) ausgesetzt

## Gründe

Die in dem Verfahren 22 O 2622/19 streitentscheidende Frage, ob dem Kläger ein Anspruch gegen die dortigen Beklagten auf Einwilligung in die Löschung der beim DPMA unter der Registernr. xxx geführten deutschen Wortmarke "R. " hinsichtlich aller oder jedenfalls einiger für diese Marke eingetragenen Waren und Dienstleistungen besteht, ist vorgreiflich. Denn die hiesigen Beklagten berufen sich u. a. auf eine Nutzungsvereinbarung mit den dortigen Beklagten (vgl. Schriftsatz der Beklagten v. 04.09.2020, dort S. 3 ff. - zugleich Bl. 2278 ff. der E-Akten), wonach die Marke habe genutzt werden dürfen bzw. genutzt werden dürfe. Sollte das Landgericht Braunschweig das im dortigen Verfahren gegen die dortigen Beklagten ergangene Versäumnisurteil vom 25.08.2020 (Bl. 2433 ff. der E-Akten) aufrecht erhalten, so wäre im hiesigen Verfahren ein entsprechender Einwand nicht (mehr) möglich.

Bielefeld, 09.12.20201. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 O 159/19, ECLI:DE:LGBI:2020:1209.1O159.19.00

Datenquelle: nrwe.justiz.nrw.de, abgerufen 30.09.2026

Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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