Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2013 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts Bielefeld vom 08.02.2013 wird verworfen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.