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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 01.09.2005 – 22 T 84/05

ECLI:DE:LGBI:2005:0901.22T84.05.00

## Tenor

Der Beschluss vom 31.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 zurückgewiesen wird.

**Rn. 1**

Der Beschluss war wie geschehen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Es handelte sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten, die in der Sache zurückgewiesen werden sollte.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 01.09.2005 – 22 T 84/05, ECLI:DE:LGBI:2005:0901.22T84.05.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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