Tenor§
Der Beschluss vom 31.05.2005 wird dahingehend berichtigt, dass die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gütersloh vom 29.04.2005 zurückgewiesen wird.
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Der Beschluss war wie geschehen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Es handelte sich um eine sofortige Beschwerde des Beklagten, die in der Sache zurückgewiesen werden sollte.