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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 11.09.2002 – 23 T 319/02

ECLI:DE:LGBI:2002:0911.23T319.02.00

## Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 25.7.2002 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass

1.

die Beteiligte zu 2) lediglich für den Aufgabenkreis der Gesund-

heitsfürsorge zur Betreuerin bestellt wird und

2.

Herr C., P.- Betreuungsverein

hinsichtlich der Aufgabenkreise Vermögensangelegenheiten, Vertretung bei Behörden sowie Renten- und Versicherungsanstalten, Post- und Heimangelegenheiten zum Betreuer bestellt wird.

**Rn. 1**

G r ü n d e :

**Rn. 2**

Die Beteiligte zu 2) sowie der Vereinsbetreuer C. sind hinsichtlich der jeweils angegebenen Aufgabenkreise geeignet und in der Lage, die Betreuung zu übernehmen. Aufgrund der zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) bestehenden Differenzen war es geboten, gem. § 1899 Abs. 1 BGB mit Ausnahme des Aufgabenkreises der Gesundheitsfürsorge eine neutrale Person als Betreuer einzusetzen, da hierdurch die Angelegenheiten der Betroffenen besser besorgt werden können. Mit dieser Verfahrensweise haben sich auch sämtliche Beteiligte aufgrund der intensiven und dankenswerten Bemühungen des Beteiligten zu 5) einverstanden erklärt. Umstände oder Gesichtspunkte, die der getroffenen Regelung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass der Beteiligte zu 3) als Vater der Betroffenen auch weiterhin berechtigt ist, über deren Gesundheitszustand von der Beteiligten zu 2) oder von den behandelnden Ärzten informiert zu werden.

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 11.09.2002 – 23 T 319/02, ECLI:DE:LGBI:2002:0911.23T319.02.00

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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