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# Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 26.07.2001 – 22 S 240/01

ECLI:DE:LGBI:2001:0726.22S240.01.00

## Tenor

Das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten für die Berufungsin-stanz wird zurückgewiesen.

## Gründe

**Rn. 2**

zu 1.)

**Rn. 3**

Die Parteibezeichnung im Teilurteil entspricht der Schreibweise in der Klage ( ); insoweit liegt ein Diktat- oder Übertragungsfehler vor. Die Berichtigung kann auch durch das Rechtsmittelgericht erfolgen, vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, § 319 Rdnr. 22.

**Rn. 4**

zu 2.)

**Rn. 5**

Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nicht die gem. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

**Rn. 6**

Denn das Amtsgericht hat den Kläger zu Recht für befugt gehalten, das Mietverhältnis fristlos gem. § 534 a BGB zu kündigen. Unabhängig von der Frage, ob durch die ausserordentliche Vielzahl von Mängelrügeschreiben (174 Schreiben in etwa 14 Wochen) der Hausfrieden erheblich gestört worden ist, ist jedenfalls das Vertrauensverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem endgültig zerstört und zwar als Folge des vom Beklagten gestarteten "Bombardements" mit Mängelrügeschreiben aller Art. Hierin ist auch eine bewußte und damit schuldhafte Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters zu sehen, so dass es eines Rückgriffs auf § 242 BGB zur Begründung des Kündigungsrechts nicht bedarf.

**Rn. 7**

Die endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als Kündigungsgrund, vgl. dazu Palandt-Weidenkaff § 554 a Rndr. 6, bewirkt zugleich, dass dem Kläger eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen Dauer und Intensität der Störungen nicht zugemutet werden kann. Dabei ist es unerheblich, dass jeweils mehrrere Schreiben zeitlich oder postalisch zusammengefasst wurden, da hierdurch der Umfang der Beeinträchtigungen des Klägers nicht berührt wird.

**Rn. 8**

Bielefeld, 26.07.2001

**Rn. 9**

Landgericht - 22. Zivilkammer

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Zitiervorschlag: Landgericht Bielefeld, Beschluss vom 26.07.2001 – 22 S 240/01, ECLI:DE:LGBI:2001:0726.22S240.01.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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