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# Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 – 67 S 190/22

ECLI:DE:LGBE:2022:1103.67S190.22.00

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Berufung ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

Verfahrensgang

vorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 5 C 298/21

## Tenor

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet im Beschlusswege zurückzuweisen.

## Gründe

I.

**Rn. 1**

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO vorliegen.

**Rn. 2**

Das Amtsgericht hat die Klage aus den im Ergebnis zutreffenden und die Berufungsangriffe bereits erschöpfenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die die Kammer Bezug nimmt und denen im Wesentlichen nichts mehr hinzuzufügen ist, abgewiesen.

**Rn. 3**

Der Kläger kann die Räumung nicht gemäß §§ 985, 546 Abs. 1 BGB verlangen. Das Mietverhältnis besteht ungekündigt fort, da die streitgegenständlichen Kündigungen das Mietverhältnis nicht beendet haben. Die auf eine umfassende mietvertragliche Gestattung des Vermieters gestützte - und langjährige - Gebrauchsüberlassung an Dritte berührt selbst nach dem Widerruf der Gestattung die Rechte des Vermieters nur dann in einem für eine Kündigung hinreichend erheblichen Maße, wenn er vor deren Ausspruch einen Unterlassungstitel gegen den Mieter erwirkt hat (vgl. Kammer, Urt. v. 11. Oktober 2022 - 67 S 111/22, BeckRS 2022, 28700, Tz. 26). An einem solchen aber fehlt es.

II.

**Rn. 4**

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

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Zitiervorschlag: Landgericht Berlin, Beschluss vom 03.11.2022 – 67 S 190/22, ECLI:DE:LGBE:2022:1103.67S190.22.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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