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# Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.10.2019 – 15 O 431/19

ECLI:DE:LGBE:2019:1011.15O431.19.00

Orientierungssatz

Die Gewährung eines Ein-Euro-Gutscheins durch einen Apotheker beim Erwerb eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels stellt eine unzulässige Werbegabe dar (Anschluss BGH, 6. Juni 2019, I ZR 60/18, GRUR 2019, 1078).(Rn.3)

## Tenor

1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann - wegen jeder Zuwiderhandlung

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die Vorbestellung von rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimitteln und/oder deren Abholung innerhalb von 24 Stunden die Abgabe eines 1-Euro-Gutscheins anzukündigen und/oder entsprechend der Ankündigung zu verfahren, wenn die Ankündigung erfolgt, wie folgt nachstehend wiedergegeben:

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

## Gründe

**Rn. 1**

Die einstweilige Verfügung war aus den Gründen der verbundenen Antragsschrift zu erlassen.

**Rn. 2**

Der BGH hat in seiner Entscheidung „1 Euro-Gutschein“ (GRUR 2019, 1078 Rn. 8 juris) ausgeführt:

**Rn. 3**

„Der Antrag der Klägerin auf Unterlassung der Gewährung eines Einkaufgutscheins über einen Euro bei Einlösung eines rezeptpflichtigen, preisgebundenen Arzneimittels ist gemäß §§ 8, 3, 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HWG, § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG begründet.“

**Rn. 4**

Unterschiede zur hiesigen Fallgestaltung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Das Antwortschreiben lag vor.

**Rn. 5**

Die für den Unterlassungsanspruch als Voraussetzung erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus dem Verletzungsgeschehen; sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (BGH GRUR 1985, 155, 156 - Vertragsstrafe bis zu ... I -m.w.N.).

**Rn. 6**

Die Dringlichkeit wird nach § 12 Abs. 2 UWG vermutet.

**Rn. 7**

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

**Rn. 8**

Der Verfahrenswert entspricht 2/3 des Wertes der Hauptsache.

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Zitiervorschlag: Landgericht Berlin, Beschluss vom 11.10.2019 – 15 O 431/19, ECLI:DE:LGBE:2019:1011.15O431.19.00

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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