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# Landgericht Aurich, Anerkenntnisurteil vom 20.09.2004 – 3 O 1005/04 (261)

## Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen, im Internet oder sonst werblich

a) mit der Bezeichnung „Bausachverständigen-Büro“ und/oder „Bausachverständiger“ zu werben,

und/oder

b) mit den Hinweisen „Geprüfter und anerkannter Bausachverständiger für ...“ zu werben, ohne mitzuteilen, welche Institution die Prüfung abgenommen und die Anerkennung ausgesprochen hat,

und/oder

c) unter Hinweis darauf zu werben, dass eine Zulassung und Anerkennung bei Gerichten und allen öffentlichen Stellen besteht.

2.) Der Beklagte wird verurteilt, 277,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

## Gründe

**Rn. 1**

(Kein weiterer Text vorhanden.)

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Zitiervorschlag: Landgericht Aurich, Anerkenntnisurteil vom 20.09.2004 – 3 O 1005/04 (261)

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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