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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 07.06.2024 – 044 T 1721/24 e

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024, …, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.04.2024 gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 19.01.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Konkrete Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses vom 21.03.2024 sind der Beschwerde, die lediglich stereotyp ohne konkreten Bezug zum Einzelfall eine Vielzahl an angeblichen Ver044 T 1721/24 e – Seite 2 – fahrensfehlern benennt, nicht zu entnehmen. Die Rügen sind auch allesamt unbehelflich.

Sämtliche Verfahrensvorschriften wurden beachtet.

Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 21.03.2024 ist nichts hinzuzufügen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 07.06.2024 – 044 T 1721/24 e

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2024-06-07/044-t-1721-24-e

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