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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 20.03.2023 – 125 O 2241/21

## Tenor

Das Endurteil des Landgerichts Augsburg – 12. Zivilkammer – vom 14.02.2023 wird im Tatbestand wie folgt berichtigt:

1. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Dies hat einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

heißen:

„Dies habe einen drastischen Anstieg der Stickoxid-Emissionenzur Folge (Replik S: 15 und ähnlich Triplik S. 1-4)."

2. Auf S. 3 des Urteils muss es statt

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stellt die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar."

heißen:

„Eine weitere illegale Abschalteinrichtung stelle die Einwirkung in die Emissionskontrolle abhängig vom Außenluftdruck dar.“

## Gründe

Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO, nämlich die fehlerhafte Verwendung des Indikativ statt des Konjunktiv im streitigen Tatbestand.

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 20.03.2023 – 125 O 2241/21

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2023-03-20/125-o-2241-21

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