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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 22.12.2022 – 043 T 2183/22

## Tenor

1. Die Ablehnungsanträge sowie gegen werden als ... den als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO wird als unzulässig verworfen.

3. Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.

4. Es verbleibt beim Beschluss vom 02.09.2022.

## Gründe

Mit seinen formellen Rügen vermag der Schuldner nicht durchzudringen.

Die stereotyp formulierten, ständig gleich lautenden und ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen Erinnerungen sind offensichtlich missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung des Beschlusses vom 02.09.2022 nicht zu rechtfertigen.

Es kann weder ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, gegen rechtliches Gehör oder den Justizgewährungsanspruch festgestellt werden.

Die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung liegen nicht vor.

Kosten: § 97 ZPO

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 22.12.2022 – 043 T 2183/22

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2022-12-22/043-t-2183-22

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