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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 27.05.2022, Az. 01 M 6340/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das Amtsgericht hat aus den im angefochtenen Beschluss genannten, zutreffenden Gründen die Erinnerung des Schuldners gem. § 573 ZPO zurecht zurückgewiesen. Auf die Begründung des Amtsgerichts wird insoweit Bezug genommen.

Die Erinnerung nach § 573 ZPO war bereits unzulässig, da schon gar keine Entscheidung eines Urkundsbeamten vorliegt und die Erteilung von Weisungen nicht in Betracht kommt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 01.08.2022 – 044 T 2066/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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