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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 11.05.2022 – 43 T 1206/22

## Tenor

1. Die Ablehnungsanträge gegen … vom 07.05.2022 werden als unzulässig verworfen.

2. Die Erinnerung gem. § 573 ZPO vom 07.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

3. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 02.05.2022 wird als unzulässig verworfen.

4. Es verbleibt beim Beschluss vom 13.04.2022.

## Gründe

Zu 1.:

Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig. Die wiederkehrenden, allgemein formulierten Ausführungen, die ohne Bezug zum konkreten Fall stehen, sind missbräuchlich.

Zu 2.:

Die Erinnerung gem. § 573 ZPO ist bereits deshalb unzulässig, weil lediglich beantragt wird, Weisungen an die Geschäftsstelle zu erteilen. Dies ist nicht möglich.

Zu 3.:

Die Erinnerung entsprechend § 66 GKG ist unzulässig, da keine im Rahmen dieses Rechtsbehelfs statthaften Einwendungen erhoben wurden. Das Erinnerungsverfahren dient jedoch nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung im Hauptsacheverfahren – auch nicht die Kostenentscheidung – auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Auch Einwendungen gegen die Form des Kostenansatzes, die offensichtlich keine Auswirkungen auf den Inhalt haben können, sind nicht statthaft.

Die Beschwerde wird nicht zugelassen.

Zu 4.:

Das Schreiben ist im Übrigen als Gegenvorstellung in der Sache auszulegen. Anlass für eine Abänderung der Entscheidung besteht jedoch nicht. Eine Auslegung als Anhörungsrüge (§ 321 a ZPO) wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich nicht gewünscht.

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 11.05.2022 – 43 T 1206/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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