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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 14.04.2022 – 043 T 287/22

## Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg 19.10.2021, Az. 53 M 9513/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

## Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde (§§ 793, 567 ff. ZPO) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 ZPO liegen vor.

Auch die besonderen Voraussetzungen für die Eintragung des Schuldners im zentralen Schuldnerverzeichnis sind gegeben (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), als der Schuldner nach ordnungsgemäßer Ladung vom 07.09.2021 im Termin am 23.09.2021 die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat.

Relevante vollstreckungsrechtliche Einwendungen sind nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 775 ZPO für eine Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung sind nicht ersichtlich.

Kosten: § 97 ZPO

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 14.04.2022 – 043 T 287/22

Datenquelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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