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# Landgericht Augsburg, Beschluss vom 21.03.2022 – 044 T 2948/21, 044 T 3664/21

## Tenor

I. Die Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten werden als unzulässig verworfen.

II. Die Ablehnungsgesuche des Schuldners gegen Urkundsbeamtin und Urkundsbeamtin werden als unzulässig verworfen.

III. Die Erinnerungen des Schuldners gemäß S 573 Abs. 1 ZPO werden als unzulässig verworfen.

IV. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren wird als unzulässig verworfen.

V. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz im Verfahren= wird als unzulässig verworfen.

VI. Es verbleibt bei den Beschlüssen vom 26.10.2021 ... und 12.11.2021

## Gründe

Die stereotyp formulierten, reflexartigen und ohne Bezug auf die konkreten Verfahren erhobenen Ablehnungsgesuche gegen den mit der Leitung der Rechtssache Betrauten sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

Die missbräuchlich vorgetragenen, an der Sach- und Rechtsiage weit vorbeigehenden, Gründe vermögen offensichtlich keine Besorgnis der Befangenheit gegen ... oder ... zu rechtfertigen.

Die stereotyp formulierten, ohne Bezug auf das konkrete Verfahren erhobenen, Erinnerungen sind missbräuchlich und offensichtlich unzulässig.

Der Vortrag des Schuldners vermag eine Änderung der Beschlüsse vom 29.10.2021 und 13.12.2021 nicht zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (S. 574 Abs. 2 und 3 ZPO).

Eine Zulassung der Beschwerde gegen die Erinnerungen gegen die Kostenansätze war nicht veranlasst.

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Zitiervorschlag: Landgericht Augsburg, Beschluss vom 21.03.2022 – 044 T 2948/21, 044 T 3664/21

Quelle: Open Legal Data, abgerufen 09.07.2026

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Nicht-amtliche Fassung — maßgeblich ist die Ausfertigung des Gerichts

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